Patientenverfügung
Dem Willen des Patienten folgen
Künstlich am Leben erhalten zu werden, beatmet von Maschinen – viele Menschen schließen das für sich aus. Doch bislang legen nur wenige diesen Wunsch in einer Patientenverfügung nieder.
»In der Regel haben ältere Menschen oder Patienten, die bereits ernsthaft erkrankt waren, sich über den Tod Gedanken gemacht«, sagt Dr. jur. Dr. med. Ulrich Lindner. Der erfahrene Notfallmediziner hat viele Schwerstverletzte zwischen Leben und Tod begleitet. Seit Dezember leitet er die Zentrale Notaufnahme des St. Joseph-Stift. »Insgesamt nimmt die Zahl der Patientenverfügungen zu«, stellt der Arzt mit Abschluss in Medizinrecht fest. Aktuelle Studien aber belegen: Nur gut die Hälfte aller Intensivpatienten hat eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht.
In einer Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson benannt, die bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr übernimmt, sollte der Vollmachtgeber diese nicht mehr selbst regeln können. In einer Patientenverfügung wird festgelegt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. »Der wesentliche Unterschied ist, dass der Betreuer bei der Patientenverfügung den Willen des Patienten durchzusetzen hat«, erklärt Lindner, »während er im Falle der Vorsorgevollmacht für den Patienten entscheidet.« Der Mediziner rät, beide Dokumente zu verfassen und sie als Kopie beim Hausarzt oder einer Vertrauensperson zu hinterlegen. Dadurch sei nicht nur die Patientenautonomie gewahrt, es unterstütze auch Ärzte und Angehörige bei schwierigen Entscheidungen.
»Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist für das gesamte Behandlungsteam bindend«, betont Ulrich Lindner. Spricht sich ein Patient gegen intensivmedizinische Maßnahmen bis hin zur Wiederbelebung aus, so sei das zu achten. »Gibt es eine Patientenverfügung, prüfen wir, welche lebenserhaltenden Maßnahmen geboten wären, wie der Gesamtzustand des Patienten ist und welche Prognose gestellt werden kann«, erklärt der Arzt. In der Regel würden nahe Angehörige, etwa der Partner oder ein Kind, als Betreuer benannt. »Unabhängig davon, ob eine Verfügung vorliegt, werden alle Maßnahmen ausführlich mit den Angehörigen besprochen«, betont Lindner. Familie und Freunde können solche Entscheidungen überfordern. Bei Bedarf werden daher Psychologen oder Seelsorger hinzugezogen.
Der Patientenwille Entscheidet
»In den meisten Fällen liegt aber keine Patientenverfügung vor«, bedauert Lindner. Früher wurden lebenserhaltende Maßnahmen eingeleitet und so lange fortgeführt, bis ein unumkehrbarer Sterbeprozess eintrat. 2009 wurde der Wille des Patienten gesetzlich zum entscheidenden Kriterium erhoben: Der Abbruch ärztlicher Maßnahmen ist heute auch dann zulässig, wenn der Patient noch Monate oder Jahre intensivmedizinisch betreut leben könnte. »Liegt keine Verfügung vor, versuchen wir den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln«, so der Mediziner. In Gesprächen mit Angehörigen werden dann die Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten, seine Einstellung zu Schmerzen und schweren Folgeschäden erörtert. »Das bezieht sich meist auf frühere Aussagen und sind Mutmaßungen«, so Lindner. »Man sollte sich nicht scheuen, mit der Familie über diese Themen zu sprechen. Und wer sichergehen möchte, sollte seinen Willen in einer Patientenverfügung festlegen.«
Weitere Informationen beim Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: www.bmjv.de
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